DAVISOL

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der DAVISOL GmbH, Tucherstraße 15f, 90562 Heroldsberg, (DAVISOL) und ihren Kunden für die Nutzung ihrer Produkte (Softwarelösungen) sowie für die von ihr erbrachten Dienstleistungen.
  2. Diese AGB gelten für Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, da sich die Leistungsangebote der DAVISOL ausschließlich an Personen richten, die keine Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind, die Leistungen also überwiegend für ihre unternehmerische, gewerbliche oder frei-berufliche Tätigkeit verwenden.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass DAVISOL in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen müsste.
  4. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich (d.h. formlos per E-Mail oder Brief) abzugeben. Gesetzliche Vorschriften und weitere Nachweisanforderungen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil dieser AGB, als die DAVISOL ihrer Geltung ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die DAVISOL in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Nutzungsrechte nach diesen AGB einräumt oder Wartungsleistungen erbringt.
§ 2 Änderungen der AGB
  1. Die DAVISOL behält sich vor, bei laufenden Verträgen Änderungen dieser AGB zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden dem Kunden schriftlich mit einer Änderungsmitteilung mitzuteilen. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderungen widerspricht, gelten die AGB zwischen der DAVISOL und dem Kunden (im Folgenden auch bei gemeinsamer Nennung als Parteien bezeichnet) in der geänderten Fassung. Die DAVISOL ist verpflichtet, den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hinzuweisen.
  2. Widerspricht der Kunde der Änderung, sind beide Parteien berechtigt innerhalb von zwei Wochen nach wirksamer Erklärung des Widerspruchs durch den Kunden, diese AGB zum Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Laufzeit zu kündigen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
  1. Die von der DAVISOL mitgeteilten oder veröffentlichten Leistungsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die DAVISOL dem Kunden Unterlagen überlassen hat.
  2. In Abstimmung mit dem Kunden und nach Klärung der fachlichen Anforderungen und technischen Voraussetzungen unterbreitet die DAVISOL ihrem Kunden ein individuelles und in der Regel für 30 Tage verbindliches Leistungsangebot grundsätzlich elektronisch (via E-Mail) in schriftlicher Form.
  3. Der Kunde beauftragt die DAVISOL mit der Erbringung der individuell angebotenen Leistung über das dem Angebot angehängten „Auftragsschreiben“.
  4. Mit dem Auftragsschreiben wird der Auftrag erteilt und der Vertrag kommt, zu den im Angebotsschreiben von der DAVISOL dargestellten Konditionen, zustande.
§ 4 Nutzungsrechte
  1. Der Kunde erhält durch den Vertragsabschluss das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Softwareprodukte der DAVISOL (z.B. AReQS) in dem durch diese AGB eingeräumten Umfang zu installieren, zu laden, anzuzeigen, ablaufen zu lassen, zu kopieren und zu speichern.
  2. Dem Kunden ist es untersagt:
  3. den überlassenen Programmcode der Software AReQS in andere Codeformen zurückzuübersetzen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software AReQS (Reverse Engineering) einschließlich einer Programmänderung vorzunehmen, AReQS in sonstiger Weise abzuändern oder einem Dritten zu gestatten, solche Handlung vorzunehmen, sofern nicht ein Fall des §69e Abs. 1 UrhG vorliegt.
  4. von AReQS abgeleitete Werke zu erstellen.
  5. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmalen zu entfernen oder zu verändern. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
  6. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung dieser Software im Rahmen der nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte zwingend notwendig ist. Dazu zählt insbesondere das Herunterladen und die Installation der Software von einem temporären Speicher auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  7. Darüber hinaus darf der Kunde eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken in der zwingend erforderlichen Anzahl anfertigen und zu rein archivarischen Zwecken für den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum aufbewahren. Auf jeder Sicherungs-kopie hat der Kunde den Urheberrechtsvermerk der DAVISOL anzubringen.
  8. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen sowie eines in der Software enthaltenen Urheberrechtsvermerks der DAVISOL ist unzulässig.
  9. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten zu benutzen oder Eingriffe vorzunehmen, die zu Veränderungen an der logischen Struktur der Software führen können.
§ 5 Bereitstellung der Software
  1. Die DAVISOL übermittelt dem Kunden die Software zu einem vorher gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt über einen Link zum Downloadverzeichnis, welcher nebst Zugangsdaten per E-Mail dem Kunden bereitgestellt wird. Die betriebsfähige Bereitstellung der Software gilt mit der Übermittlung der vorher genannten Zugangsdaten (Downloadlink und Zugangsdaten) als erfolgt und die nach diesen AGB geschuldete Möglichkeit zur Nutzung der Software eröffnet.
  2. Als Startdatum des Leistungszeitraum gilt der erste Kalendertag des Monats, in dem die im vorherigen Absatz genannten Bereitstellungsmaßnahmen der DAVISOL durchgeführt werden.
  3. Der Kunde hat der DAVISOL jede Änderung seiner Person, seines Namens oder seiner Bezeichnung (einschließlich der Rechtsform, der Anschrift, der Rufnummer) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde der DAVISOL zu erstatten.
  4. Die DAVISOL ist nach der Durchführung der in Absatz 18 beschriebenen Maßnahmen zur Bereitstellung der Software nicht für in der Sphäre des Kunden auftretende Beeinträchtigung bei der Nutzung der Software verantwortlich.
§ 6 Freie und Open Source-Software
  1. Die DAVISOL behält sich vor, in ihrer Software, Komponenten zu verwenden die unter Freien und Open Source Software Lizenzen (FOSS-Lizenzen) lizenziert sind (FOSS-Komponenten). DAVISOL stellt dem Kunden entweder im Infodialog der Software (AReQS) oder bei Beauftragung eine Liste der FOSS-Komponenten und der jeweils anwendbaren FOSS-Lizenzen zur Verfügung.
  2. Nutzungsrechte an den FOSS-Komponenten werden dem Kunden unmittelbar von den jeweiligen Rechteinhabern eingeräumt.
  3. Wenn und insoweit die DAVISOL in diesen AGB Support-, Gewährleistungs-, Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen, gegenüber Kunden übernimmt, gelten diese ausschließlich im Verhältnis zwischen der DAVISOL und dem Kunden. Das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Rechteinhaber richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der jeweils anwendbaren FOSS-Lizenz. Es bleibt von diesen Lizenzbedingungen unberührt.
§ 7 Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit von AReQS
  1. Die DAVISOL ist berechtigt, die Nutzung der Software einzuschränken oder komplett zu untersagen, wenn der Kunde gegen diese AGB verstößt oder wenn andere wichtige Gründe in der Person des Kunden oder der von ihm verwalteten einzelnen Nutzern vorliegen.
  2. Im Fall der Einschränkung oder Untersagung der Nutzung der Software nach dem vorherigen Absatz trägt der Kunde etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit den von der DAVISOL eingeleiteten Maßnahmen zur Einschränkung der Nutzung der Software ergriffen werden. Die DAVISOL legt in diesem Fall eine Aufstellung der kostenverursachenden Aktivitäten inkl. Bepreisung dem Kunden als Nachweis vor.
  3. Die DAVISOL ist darüber hinaus berechtigt, die Nutzung der Software einzuschränken oder zu untersagen, wenn dies aus Gründen der Datenintegrität oder -sicherheit erforderlich ist.
  4. Neben den in den vorstehenden Absätzen 25 und 27 genannten Fällen ist die DAVISOL berechtigt, die Möglichkeit der Nutzung der Software jederzeit einzuschränken oder aus-zusetzen oder die Übermittlung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte einzustellen, wenn
  5. dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der Software AReQS durchzuführen;
  6. dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
  7. der Kunde DAVISOL bei der Erfüllung der für DAVISOL bestehenden Verpflichtungen aus diesen Lizenzbedingungen behindert;
  8. die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist; dazu zählt insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, die Nutzung von AReQS zum unaufgeforderten Versand von E-Mails an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken (Spam-Mails) bzw. zum missbräuchlichen Posting von Nachrichten in Newsgroups, insbesondere zu Werbezwecken (News-Spamming);
  9. der Kunde nicht bei ihm angestellten Dritten den Zugang zu AReQS ermöglicht und/oder die (Mit-) Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich ermöglicht oder auf sonstige Weise zur Verfügung stellt; oder
  10. der Kunde nicht den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung trägt, insbesondere Benutzernamen und Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, sowie falls seitens DAVISOL Grund zur Annahme besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangen.
  11. Der Kunde hat DAVISOL umgehend über Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit von AReQS zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig ist.
§ 8 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte
  1. Der Kunde ist allein verantwortlich und trägt die alleinige Haftung dafür, dass er über die erforderlichen Rechte zur Nutzung eigener oder fremder Inhalte im Zusammenhang mit seiner Inanspruchnahme von Leistungen der DAVISOL verfügt und dass die Nutzung solcher Inhalte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
  2. Der Kunde ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über bzw. mittels seiner Zugangs- oder Zugriffsrechte vorgenommen werden, wobei unter die Zugangsrechte im Wesentlichen die Zugangsdaten für das Downloadverzeichnis fallen und die Zugriffsrechte den Zugriff auf die Software selbst ermöglichen. Der Kunde verpflichtet sich diese Zugangs- und Zugriffsdaten keinem Dritten mitzuteilen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die DAVISOL unverzüglich über jede nicht genehmigte Nutzung seiner Zugangs- oder Zugriffsrechte zu informieren. Ein Verstoß gegen vorstehende Pflichten berechtigt die DAVISOL zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern bei Beauftragung nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertrags-schluss (Datum der Beauftragung) geltenden Preise gemäß aktueller Preisliste der DAVISOL in Euro (EUR) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verlängerung der Lizenzlaufzeit ergibt sich der neue Preis aus der zum Zeitpunkt der Verlängerung (Datum der Erteilung des Folgeauftrags) gültigen Preisliste. Aktuelle Preise können per E-Mail (customer@davisol.com) bei DAVISOL angefragt werden.
  2. Die Preise gelten für die vereinbarte Vertrags- bzw. Lizenzlaufzeit. Eventuell mit der Begleichung der Rechnung anfallende Kosten, wie Überweisungsgebühren oder -entgelte, hat der Kunde (zusätzlich) zu tragen bzw. die DAVISOL, nach Vorlage eines geeigneten Nachweises zur Entstehung der angefallenen Kosten für die DAVISOL, diese Kosten zu erstatten.
  3. Sofern bei der Beauftragung nicht anders vereinbart, hat der Kunde in Rechnung gestellte Lizenzkosten, die bei Nutzung der von der DAVISOL entwickelten Softwarelösung jährlich in voller Höhe im Voraus zu begleichen. Der Rechnungsbetrag ist sofort in voller Höhe fällig und innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
  4. Kosten für erbrachte Dienstleistungen (z.B. für Beratungs- oder Entwicklungsleistungen) wer-den grundsätzlich nach Fertigstellung des Auftrags und etwaiger Abnahme durch den Kunden in Rechnung gestellt. Bei umfangreicheren oder langfristigen Aufträgen können Abschlags-zahlungen von der DAVISOL verlangt werden. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und ebenfalls innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug von Skonto zu begleichen. Bei Zahlungs-verzug gelten die gesetzlichen Regelungen einschließlich einer Verzinsung von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Werden nach Abschluss dieser AGB Umstände in Bezug auf den Kunden erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Lizenz-bedingungen erheblich reduzieren, oder die Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden begründen, und/oder kommt der Kunde im Rahmen vereinbarter Zahlungsziele schuldhaft mit Zahlungen in Verzug, ist die DAVISOL berechtigt, ungeachtet der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen von Zahlungszielen, für den jeweils noch durch den Kunden für die restliche Laufzeit dieser AGB zu leistenden Zahlbetrag, Sicherheitsleistungen zu fordern.
  6. In den im vorstehenden Absatz beschriebenen Fällen ist die DAVISOL zudem berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Frist-setzung – von diesen AGB zurückzutreten (§321 BGB).
§ 10 Abtretungs- und Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Kunde ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen die DAVISOL nicht berechtigt. Die Vorschriften aus §399 BGB bleiben unberührt.
  2. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zudem ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes für den Kunden nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Vertrags-partners auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Audit Recht von DAVISOL
  1. Die DAVISOL ist dazu berechtigt, die Einhaltung der in §4 und §8 dieser AGB beschriebenen Rechte und Verantwortlichkeiten durch den Kunden, maximal einmal jährlich während der üblichen Geschäftszeiten und unter angemessener vorheriger Ankündigung im Wege eines Audits durch die DAVISOL selbst oder einen unabhängigen Prüfer prüfen zu lassen, wobei die Prüfung den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen darf. Ob das Recht zur Prüfung der Einhaltung der in §4 und §8 dieser AGB beschriebenen Rechte und Verantwortlichkeiten durch den Kunden, von der DAVISOL wahrgenommen wird, wird ausschließlich durch die DAVISOL entschieden.
  2. Zu jeder Zeit hat die DAVISOL die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden gegenüber Dritten, die Integrität der Computersysteme des Kunden und anwendbare Datenschutzgesetze angemessen zu berücksichtigen. Für die Zwecke des Audits ist die DAVISOL berechtigt alle Informationen vom Kunden zu verlangen, die in Bezug zur Einhaltung der in §4 und §8 dieser AGB beschriebenen Rechte und Verantwortlichkeiten durch den Kunden stehen. Ob die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Rechte und Verantwortlichkeiten ausreichen, wird ausschließlich durch die DAVISOL bestimmt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, DAVISOL bzw. dem von der DAVISOL beauftragten Prüfer Zutritt zu den und Zugriff auf die Computersysteme(n) in dem erforderlichen Umfang zu gewähren. Stellt sich bei einer solchen Prüfung heraus, dass der Kunde die nach §4 dieser AGB eingeräumten Nutzungsrechte überschritten oder auf andere Art gegen die in §4 und §8 dieser AGB beschriebenen Rechte und Verantwortlichkeiten durch den Kunden verstoßen hat, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung zu tragen. Weitere Ansprüche von der DAVISOL auf Schadensersatz oder Zahlung zusätzlicher Kosten bleiben unberührt.
§ 12 Technische Mitteilungen zu AReQS, Unterlagen, Datenträger
  1. Die DAVISOL hat den Kunden bei Bedarf per E-Mail über wichtige technische Änderungen oder sicherheitskritische Ereignisse, die eine wesentliche Bedeutung in Bezug auf den Einsatz, der von der DAVISOL entwickelten Softwarelösung beim Kunden hat, zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, DAVISOL bei Vertragsschließung einen Ansprechpartner sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen, an die die DAVISOL die E-Mail-Notifikation versenden kann.
  2. Sämtliche von der DAVISOL an einen Kunden übergebenen oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen sowie dem Kunden durch die DAVISOL übergebene Datenträger (z.B. zur Bereitstellung der Produkte) verbleiben, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung oder Regelung, stets im Eigentum der DAVISOL.
  3. Unterlagen im Sinne dieser AGB sind alle von der DAVISOL erstellten oder herausgegebenen Produktbeschreibungen, fachliche sowie technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Rechnungen, Handbücher, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Träger von Informationen, unabhängig davon, ob sie verkörpert oder elektronisch gespeichert sind und ob sie unmittelbar oder nur mit technischen Mitteln wahrnehmbar sind.
  4. Allen Kunden durch die DAVISOL zur Verfügung gestellten oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen (egal ob in physischer oder elektronischer Form übergeben) dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn dem Kunden vorher die schriftliche Zustimmung durch die DAVISOL erteilt wird. Die Zustimmung bezieht sich immer auf den konkreten Einzelfall und muss bei jedem Mal neu eingeholt werden.
§ 13 Laufzeit und Kündigung, Vertragsbeendigung
  1. Sofern bei Beauftragung nicht anders vereinbart, beträgt die Lizenzlaufzeit zwölf Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der betreffenden Laufzeit gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  2. Falls die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software unter diesen AGB, gleich aus welchem Grund, endet, hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Hardwareeinrichtungen, Computern oder sonstigen Geräten nachweislich zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien und von der DAVISOL gegebenenfalls überlassene Dokumentation unverzüglich an die DAVISOL zurückzugeben oder diese nachweislich zu zerstören. Die DAVISOL obliegt die Entscheidung, ob auf Anfrage des Kunden in Einzelfällen bestimmte Dokumentationen/Informationen von dieser Regelung ausgenommen werden.
§ 14 Haftung
  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die DAVISOL bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haftet die DAVISOL, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zu einer Höhe von 500.000 €.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die DAVISOL nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei sich in diesem Fall die Haftung der DAVISOL auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die DAVISOL haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht resultieren.
  5. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist die DAVISOL für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere haftet die DAVISOL nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der DAVISOL zurückzuführen ist.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen. Insbesondere hat der Kunde regelmäßige Sicherungskopien in geeigneter Form anzufertigen und angemessene Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen, insbesondere sind Vor-kehrungen zur Abwehr von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Kunden zu treffen.
  7. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen (Absatz 49 bis 54) wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des Inhabers sowie der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DAVISOL.
  8. Im Falle höherer Gewalt ist die DAVISOL von der Leistungserbringung befreit, solange und insoweit das Leistungshindernis fortbesteht. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails), Epidemien, Pandemien oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen, sowie die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der DAVISOL stehen.
  9. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Telemediendiensten oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz
  1. Soweit der Kunde von DAVISOL Service- oder Wartungsleistungen bezieht und die DAVISOL in diesem Rahmen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, hat der Kunde mit DAVISOL eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu schließen. Hierfür stellt DAVISOL auf Anfrage eine standardisierte Vorlage bereit.
  2. Der Kunde bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der von der DAVISOL getroffenen technischen & organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu überzeugen (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 32 DSGVO trifft die DAVISOL angemessene Maßnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
  3. Die Pflichten gegenüber den Betroffenen, sowie deren Rechte, betreffen ausschließlich den Kunden.
  4. Die DAVISOL verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf die Vertraulichkeit gemäß DSGVO verpflichtet ist und über Regelungen zur DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorgaben belehrt wurde. Ferner wurden sämtliche Beschäftigte von der DAVISOL zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
  5. Ist die DAVISOL der Ansicht, dass eine Weisung des Kunden gegen die DSGVO, das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat die DAVISOL den Kunden darauf hinzuweisen. Im Rahmen dieser AGB sind auf Anforderung der DAVISOL die weisungs- und kontrollberechtigten Personen des Kunden namentlich zu benennen.
  6. Die DAVISOL unterrichtet den Kunden unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und/oder anderen Prüfungsinstituten, wenn sich diese auf Daten des Kunden beziehen oder auch wenn seine Dienstleistungstätigkeit betroffen ist.
§ 16 Geheimhaltungsverpflichtung und Vertraulichkeitsvereinbarung
  1. Die DAVISOL und der Kunde sind sich einig, über vertrauliche bzw. sensible Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieser AGB, gleich aus welchem Grund, fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen bzw. sensiblen Informationen,
  3. die dem Empfänger bei Abschluss dieser AGB nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  4. die bei Abschluss dieser AGB öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser AGB beruht;
  5. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und die Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  6. Die DAVISOL und der Kunde werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder ihnen zuvor nachweislich die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Erledigung ihrer Aufgaben kennen müssen, wobei diese Mitarbeiter nachweislich, auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden, in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet werden müssen.
  7. Soweit die DAVISOL bei der Auftragsanbahnung bzw. den Vertragsverhandlungen Unterlagen an potenzielle Kunden übermittelt bzw. übergeben hat, egal ob in elektronischer Form oder papierhaft, und es nicht zum Abschluss dieser AGB kommt, sind die betreffenden Unterlagen durch den Kunden unverzüglich an die DAVISOL zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten bzw. zu löschen, sofern dies von der DAVISOL gewünscht wird.
§ 17 Anwendbares Recht, Schriftform, Gerichtsstand, E-Mail-Newsletter
  1. Für diese AGB zwischen der DAVISOL und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  3. Sofern diese AGB in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt werden, ist in Zweifelsfällen in Bezug auf Inhalt und Auslegung, die deutsche Fassung der betreffenden Regelung die maßgebliche und verbindliche Fassung.
  4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Fürth, aufgrund des Geschäftssitzes der DAVISOL in Heroldsberg. Die DAVISOL ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen Bestimmungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  5. Sollten Bestimmungen in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB im Übrigen.